Draht. Kann alles - außer wireless.

Draht.
Kann alles – außer wireless.

Drahtgewebe.
Enorm vielseitig.

Einkaufsbedingungen der Dorstener Drahtwerke

I.      Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen der Dorstener Drahtwerke (Auftraggeber) gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Ver­trages, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auf­trags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers genannt sind. Die Entgegennahme von Lieferun­gen/Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar.

II.     Bestellung, Bedenkenanmeldung

  1. Die Erstellung von Angeboten ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot drei Monate gebunden. Die Bestellung bedarf der Schriftform. Bestellungen sind vom Auftragnehmer unver­züglich schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.
  2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  3. Abweichungen in Quantität und Qualität der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
  4. Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen.
  5. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung hat.

III.   Muster, Werkzeuge und andere Unterlagen

  1. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder für diesen angefertigte Muster, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung der Aufträge des Auftraggebers verwendet werden. Sie unterlie­gen strenger Geheimhaltung.
  2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers erfolgen für diesen als Hersteller mit der Folge, dass dieser hieran Eigentum erwirbt.

IV.  Lieferzeit, Verzug

  1. Die in der Bestellung festgelegte Liefer- und Leistungszeit ist bindend.
  2. Bei Lieferung/Leistung vor der festgelegten Liefer- und Leistungszeit kann der Auftraggeber die Annahme der Lieferung/Leistung bis zur Fälligkeit verweigern.
  3. Sind für den Auftragnehmer Umstände erkennbar, wonach festgelegte Liefer- und Leistungszeiten nicht eingehalten werden können, ist dies unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
  4. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Der Auftraggeber ist im Fall des Verzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro Tag, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertrags­strafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen, nicht aber auf einen möglichen Schaden wegen Nichterfüllung. Unberührt bleibt zudem das Recht Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu fordern. Auch bei Annahme der Erfüllung behält sich der Auftraggeber vor, die Vertragsstrafe geltend zu machen. Zudem behält er sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

V.   Erfüllungsort, Transport, Verpackung

  1. Erfüllungsort ist der Ort der von uns in der Bestellung festgelegten Empfangsstelle. Soweit hier kein Ort an­gegeben ist, ist Erfüllungsort unser Dorstener Werk.
  2. Die Kosten für Transport und Verpackung sind im Festpreis enthalten. Auf unser Verlangen hat der Auftrag­nehmer auf seine Kosten die Verpackungsmaterialien von der Empfangsstelle abzuholen und zu entsorgen.

VI.  Rechnungen, Preise, Nachträge

  1. Jeder Auftrag soll mit einer Rechnung abgerechnet werden. Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung werden als Schlussrechnung ange­sehen.
  2. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Er schließt alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs- Leistungspflichten zu bewirken hat. Nachforderungen sind ausgeschlossen.

VII.  Abtretung und Aufrechnung

  1. Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit schriftlicher Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.
  2. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung seitens des Auftragsnehmers ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen.

VIII. Zahlung, Skonto

  1. Zahlung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto oder durch Scheckübersendung.
  2. Mangels günstigerer Regelungen in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Auftragnehmers gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Begleichung der Rechnung erfolgt bei Rechnungseingang vom 01. – 15. eines Monats bis zum 30. Tag oder bei Rechnungseingang vom 16. – 31. eines Monats bis zum 15. Tag des folgenden Monats unter Abzug von 2 % Skonto bzw. nach 45 Tagen netto Kasse. Ein Skontoabzug ist auch bei einer Aufrechnung und beim Zurückhalten von Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zulässig.
  3. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung, nicht mit der Übergabe der Vertrags­leistung gegen Empfangsbekenntnis.
  4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich. Die Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB wird abbedungen.

IX.   Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund

Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (auch teilweise) oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen/Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 648 S. 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

X.     Abnahme, Rügefrist, Eigentumsübergang

  1. Für jede Lieferung/Leistung des Auftragnehmers hat die Übergabe an der Empfangsstelle gegen Empfangsbestätigung des Auftraggebers zu erfolgen.
  2. Absprachen über die Beschaffenheit gelten erst mit schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
  3. Das Eigentum geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.
  4. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so wird bereits festgelegt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber an der bestellten Sache das Miteigentum in Höhe der geleisteten Vorauszahlung im Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung überträgt und die in dessen Miteigentum stehende Sache für diesen unentgeltlich verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Sache getrennt von anderen zu lagern und sie nicht mit anderen Sachen zu vermischen oder zu vermengen. Der Auftragnehmer darf im Miteigentum des Auftraggebers stehende Sachen weder veräußern noch verpfänden oder in sonstiger Weise über sie verfügen.
  5. Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbekenntnis als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragslei­stung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Vertragsleistung/Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden.

XI.   Gewährleistung

Für die Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

  1. Der Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verant­wortlich, wenn wir die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem „Gesehen“-Vermerk o.ä. ge­kennzeichnet haben.
  2. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr in Verzug kann der Auftraggeber, wenn die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erfor­derlichen Aufwendungen verlangen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe (zw. Abnahme) sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung/Leistung nicht bestim­mungsgemäß benutzt werden kann. Längere gesetzliche Fristen bleiben davon unberührt.

XII.  Qualitätssicherung

  1. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.

XIII. Haftung

  1. Soweit einem Dritten wegen einer Lieferung mangelhafter Teile oder der mangelhaften Ausführung einer Leistung oder der sonstigen Verletzung von Vertragspflichten ein Schaden entsteht, ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
  2. Für Maßnahmen der Dorstener Drahtwerke oder unserer Kunden zur Schadensabwehr haftet der Auftrag­nehmer, soweit der Schaden durch einen Mangel der Lieferung/Leistung verursacht worden ist.
  3. Der Auftragnehmer hat eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung- und Rückrufversicherung abzu­schließen und uns auf Verlangen nachzuweisen.

XIV. Schutzrechte Dritter

 

  1. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13MiLoG, frei.
  2. Sollten auf Grund der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers bestehende Schadensersatzansprüche von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme angemessener Anwalts- und Gerichtskosten des Auftraggebers.
  3. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für den Auftraggeber produziert, gelagert, befördert, an den Auftraggeber geliefert oder von diesem übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.

XV.   Datenschutz

Der Auftraggeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass er Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.

XVI.  Sicherheit, Umwelt, Energie

  1. Die Lieferungen und Leistungen müssen den jeweils für uns gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere den Schriften des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) sowie dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den DIN-Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung, den erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Anforderungen in unserer Bestellung – entsprechen und sind vom Auftragnehmer hierauf zu prüfen. Die Konformität mit DIN-Normen und anderen technischen Vorschriften und Spezifikationen, auf die in unserer Bestellung ausdrücklich hingewiesen wird, stellt eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 Absatz 1 BGB dar.
  2. Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch Sie anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen, was jedoch unsere sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ergebenden Rechte in keiner Weise einschränkt. Für Materialien, die auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen, ihrer Zusammensetzung oder ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und/oder Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Auftragnehmer uns das Sicherheitsdatenblatt, weiterführende Produktinformationen sowie ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) rechtzeitig vor der Lieferung übergeben. Im Falle einer Änderung der Materialien, der Rechtslage oder des Produktionsstandortes wird der Auftragnehmer uns unverzüglich entsprechend aktualisierte Datenblätter übergeben.
  3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sind von Ihnen kostenlos mitzuliefern und etwaige Anweisungen des Herstellers sind von Ihnen auf eigene Kosten einzuhalten.
  4. Bei energierelevanten Gütern behalten wir uns vor, bei deren Auswahl die energiebezogene Leistung zu berücksichtigen.

XVII.       Import- und Exportbestimmungen, Zoll

  1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer- Identifikations-Nr. anzugeben.
  2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 sowie im Rahmen sonstiger rechtlicher oder behördlicher Anforderungen auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde oder andere zuständige Behörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Der Auftragnehmer stellt uns die von uns geforderten Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen u.a.) mit allen erforderlichen Angaben versehen und rechtsverbindlich unterzeichnet rechtzeitig und unverzüglich zur Verfügung.
  3. Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

XVIII.      Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 der Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz des Auftraggebers in Dorsten.
  2. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
  3. Soweit in diesen AGB für Erklärungen der Vertragspartner Schriftlichkeit verlangt ist, genügt jeweils die Textform.

XIX. Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam oder teilunwirksam sein, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

Stand: Januar 2019